Die Aufwandsentschädigung für Pendlerpauschalen wurde ab Januar erhöht

 

Gemäß der Regierungsverordnung 16/2023 (I.27.) wurde der Betrag der steuerfreien Aufwandsentschädigung von Fahrten zur Arbeit und nach Hause während des Bestehens der Gefahrenverordnung von 15,- HUF pro Kilometer auf 30,- HUF pro Kilometer erhöht.

Gemäß Regierungsverordnung Nr. 39/2010 (26.II.) über die Aufwandsentschädigung von Reisekosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für den Arbeitsweg und die Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln teilweise zu erstatten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Zulage für die Fahrt zur Arbeit mit dem eigenen Auto wird in den in der Regierungsverordnung aufgeführten Ausnahmefällen gezahlt, zum Beispiel wenn

  • es keine öffentlichen Verkehrsmittel zwischen dem Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers und dem Ort der Arbeit gibt;
  • aufgrund der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann, oder wenn doch, dies aber nur unter Inanspruchnahme langer Wartezeiten;
  • wenn der Arbeitnehmer wegen eingeschränkter Mobilität oder einer schweren Behinderung nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, auch wenn der Arbeitnehmer von einem Angehörigen zur Arbeit begleitet wird;
  • der Arbeitnehmer ein Kind hat, welches in die Kinderkrippe geht, oder ein Kind, das jünger als zehn Jahre ist und eine öffentliche Bildungseinrichtung besucht.

In den oben genannten Fällen, die laut Regierungsverordnung als Arbeitsweg gelten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, 60 % des oben genannten erhöhten Betrags, d.h. 18 Forint pro Kilometer zu erstatten, der Arbeitgeber kann jedoch auch 30 Forint pro Kilometer zahlen.

Die erhöhte Aufwandsentschädigung ist bereits auf die Berechnung der Aufwandsentschädigung für Januar 2023 anwendbar. In den oben genannten Fällen ist der Mindestbetrag von 18,- Forint nur für die im Februar gezahlte Aufwandsentschädigung verbindlich.

 

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Autor: Henrietta Hanyu – Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin